Allgemeine Geschäftsbedingungen der Möbel Pfister AG - Küchen
Ausgabe 08.2025
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen («AGB») regeln die Zusammenarbeit zwischen der Möbel Pfister AG Küchenstudio, Bernstrasse Ost 49, 5034 Suhr, Schweiz («pfister Küchen»), und der Kundin bzw. dem Kunden und sollen dazu beitragen, Projekte effizient und zur vollen Zufriedenheit der Kundin bzw. des Kunden abzuwickeln.
Mit diesem Ziel behandeln diese AGB die branchenüblichen Regeln, Normen und Voraussetzungen. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen stützen sich im Wesentlichen auf die SIA-Norm 118 sowie die Empfehlungen des Branchenverbandes «Küche Schweiz» KVS vom 15.6.2001. Die individuellen Leistungen sind nach den Wünschen der Kundinnen und Kunden im Angebot beschrieben. Wichtigste Grundlage für das gemeinsame Projekt bleibt das gegenseitige Vertrauen und die Fachkompetenz von pfister Küchen.
Die vorliegenden AGB sowie die, gemäss Auftragsbestätigung, individuell festgelegten Bedingungen bilden die rechtlich verbindliche Grundlage für die Vertragsbeziehungen zwischen der Kundin bzw. dem Kunden und pfister Küchen.
pfister Küchen schliesst Vereinbarungen nur unter der Zugrundelegung ihrer AGB; diese gelangen auch dann zur Anwendung, wenn in der Offerte oder in der Auftragsbestätigung von pfister Küchen nicht explizit auf die AGB Bezug genommen wird. Die AGB gehen allen anderslautenden von der Kundin bzw. vom Kunden – in welcher Form auch immer – vorgegebenen Bedingungen vor.
Die Begriffe «Küchen» oder «Kücheneinrichtungen» (Mehrzahl) gelten auch für die individuelle Einzelküche.
- GELTUNG/ANWENDUNG
1.1. Diese AGB gelten für sämtliche Vertragsverhältnisse zwischen pfister Küchen und der Kundin bzw. dem Kunden, insbesondere für den Verkauf von Waren sowie für die Erbringung von Dienstleistungen und Werkleistungen (z. B. Planung, Lieferung und Montage von Küchen), soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen der Kundin bzw. des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, sie wurden von pfister Küchen ausdrücklich und schriftlich anerkannt.
1.2. pfister Küchen behält sich das Recht vor, die AGB jederzeit zu ändern. Massgebend ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende Fassung der AGB.
1.3 Diese AGB finden keine Anwendung auf Bestellungen von Küchen über den pfister Online-Shop (www.pfister.ch). Für online gekaufte Küchen gelten die AGB Möbel (www.pfister.ch/de/agb) der Möbel Pfister AG.
- ANGEBOTE/VERTRAGSSCHLUSS
2.1. Das Angebot von pfister Küchen richtet sich an natürliche Personen mit Wohnsitz resp. juristische Personen mit Sitz in der Schweiz und Lichtenstein.
2.2. Darstellungen der Produkte und Leistungen von pfister Küchen stellen keinen Antrag im Sinne des Obligationenrechts dar. Diese Darstellungen und die darin enthaltenen Konditionen gelten grundsätzlich, solange sie auf der Website ersichtlich sind, oder entsprechend der angegebenen Dauer. Die Darstellungen stehen stets unter dem Vorbehalt, dass die Waren noch verfügbar sind. Bei fehlender Verfügbarkeit der Waren ist pfister Küchen auch nach dem Vertragsabschluss gemäss Ziffer 2.3 berechtigt, in Bezug auf die betroffenen Waren entschädigungslos vom Vertrag zurückzutreten.
2.3. Der Vertragsabschluss erfolgt auf Basis eines individuellen Angebots, das pfister Küchen der Kundin bzw. dem Kunden nach einer persönlichen Beratung oder Planung unterbreitet hat. Der Vertrag kommt zustande, wenn die Kundin bzw. der Kunde dieses individuelle Angebot schriftlich oder in anderer ausdrücklich bestätigter Form (z. B. per E-Mail oder elektronischer Signatur) annimmt.
2.4. Auf den Produktbildern abgebildetes Zubehör, Dekoration und Ähnliches sind in den Angeboten nicht mitenthalten, es sei denn, dass diese ausdrücklich darin eingeschlossen sind.
2.5. Geringfügige Abweichungen der Produkte in Grösse, Farbe, Struktur und Verarbeitung werden seitens pfister Küchen vorbehalten und stellen somit keine Mängel dar. Insbesondere bei Nach-/ Ergänzungsbestellungen sind Abweichungen in der Regel unvermeidlich.
- PREISE/ZAHLUNG
3.1. Die Preise verstehen sich in Schweizer Franken, inkl. Mehrwertsteuer (MwSt.) und, wenn anwendbar, inkl. vorgezogener Recyclinggebühr («vRG»).
3.2. Eine Bezahlung über die mypfister Card ist bei pfister Küchen nicht möglich.
3.3. Soweit der Preis für die Ware ganz oder teilweise auf Rechnung zu bezahlen ist, ist diese ohne Abzug innert der auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist vollständig zu begleichen. Allfällige Bankspesen sind durch die Kundin bzw. den Kunden zu übernehmen. Achtung! Bei Banküberweisungen bitte immer Ihre Kaufvertragsnummer auf dem Beleg vermerken.
3.4. Die Zahlungsfrist in Rechnungen gilt als Verfalltag, mit dessen Ablauf die Kundin bzw. der Kunde ohne weitere Mahnung in Verzug kommt. Ab Verzug ist ein Verzugszins von 10% pro Jahr geschuldet. Die Verkäuferin ist zudem berechtigt, ab der ersten Mahnung eine Mahngebühr von CHF 20.– zu verlangen. Die Verkäuferin ist unbeschadet von Ziffer 4 in jedem Falle berechtigt, mit der Lieferung der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Preises zuzuwarten.
3.5. Die Kundin bzw. der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Beanstandungen oder eigenen Ansprüchen zurückzuhalten, zu verrechnen oder zu kürzen. Ausgeschlossen ist ebenso die Vornahme von Garantierückbehalten.
3.6. Die Zahlungstermine sind auch dann einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die pfister Küchen nicht zu verantworten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen.
3.7. Gerät die Kundin bzw. der Kunde mit einer Zahlung in Verzug oder muss pfister Küchen befürchten, Zahlungen der Kundin bzw. des Kunden nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist pfister Küchen berechtigt, die eigene Leistung zurückzuhalten und Lieferungen nur noch gegen Zahlung Zug um Zug an die Kundin bzw. den Kunden auszuführen sowie Waren auf Kosten der Kundin bzw. des Kunden zu hinterlegen; mit der Hinterlegung wird der vertraglich vereinbarte Preis für die hinterlegte Lieferung sofort zur Zahlung fällig.
3.8. pfister Küchen behält sich bei Verzug der Kundin bzw. des Kunden überdies das Recht vor, die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts zu beantragen. Bei Verzug ist pfister Küchen ausserdem berechtigt, die Auslieferung weiterer Aufträge der Kundin bzw. des Kunden, ungesehen der jeweiligen Zahlungsbedingungen, von deren Vorauszahlung oder einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen oder die Aufträge zu annullieren.
3.9. Die Berufung auf Mängel und nicht abgenommene Werke entbindet nicht von den Zahlungsverpflichtungen.
3.10. Ausschluss des Widerrufs/der Rückgabe
Da unsere Küchen individuell geplant, gefertigt und konfektioniert werden, ist eine Rückgabe oder Annullation des Vertrages nach Abschluss ausgeschlossen. Mit der Unterzeichnung wird der Vertrag rechtsgültig und kann nicht einseitig aufgehoben werden. Rücktrittsrechte bestehen nur nach Massgabe dieser AGB und die dispositiven gesetzlichen Rücktrittsrechte der Kundin bzw. des Kunden werden ausgeschlossen.
- LIEFERTERMINE UND LIEFERFRISTEN
4.1. Die im Online-Shop, in der Bestellbestätigung, in der Auftragsbestätigung und/oder anderweitig kommunizierten Liefertermine oder die Lieferfristen gelten nur als Richtwerte und sind nicht verbindlich. Sie können durch die Verkäuferin jederzeit, auch nach Versand der Bestellbestätigung, geändert werden. Die Einhaltung kommunizierter Liefertermine oder Lieferfristen durch die Verkäuferin gegenüber der Kundin bzw. dem Kunden steht insbesondere unter dem Vorbehalt der ordnungsgemässen und rechtzeitigen Belieferung von pfister Küchen durch ihre Lieferanten.
4.2. Die Kundin bzw. der Kunde ist unbeschadet von Ziffer 5.1. nur im Falle eines durch die Verkäuferin selbst verschuldeten Lieferverzugs unter Ansetzung einer Nachfrist von 90 Tagen per E-Mail oder Brief unter gleichzeitiger Androhung des Vertragsrücktritts für den Fall des fruchtlosen Ablaufes der Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche der Kundin bzw. des Kunden gegen die Verkäuferin im Falle eines solchen Vertragsrücktrittes und/oder sonst wie im Zusammenhang mit einem Lieferverzug sind ausgeschlossen.
4.3. Der Verkäuferin steht es jederzeit frei, Teillieferungen vorzunehmen und/oder Waren bereits vor dem angegebenen Liefertermin bzw. vor Ablauf der Lieferfrist zur Abholung bereitzustellen oder zu liefern.
4.4. Sofern die Lieferfrist in Form einer Zeitspanne (Anzahl Tage, Wochen etc.) definiert wurde, beginnt diese mit dem Datum der von pfister Küchen ausgestellten Auftragsbestätigung zu laufen.
4.5. In allen Fällen verlängern sich die Lieferfristen und Liefertermine um die Dauer, während der Unterlagen, Pläne, Zeichnungen, Fertigungsdetails oder andere Angaben oder Dokumente, welche von der Kundin bzw. vom Kunden zu liefern sind, fehlen. Desgleichen gilt, falls die Kundin bzw. der Kunde nach dem Erhalt von Unterlagen trotz entsprechender Aufforderung durch pfister Küchen deren Genehmigung unterlässt, sich im Zahlungsverzug befindet oder andere Verpflichtungen nicht einhält.
4.6. Bei Betriebsstörungen, Streik und Fällen höherer Gewalt ist pfister Küchen von der Pflicht zur Einhaltung der Lieferfristen und -termine entbunden. Dies gilt auch für den Fall, dass ein solcher Hinderungsgrund während eines Verzuges oder bei einem Lieferanten oder Unterlieferanten auftritt.
4.7. In keinem Fall hat die Kundin bzw. der Kunde Anspruch auf Schadenersatz oder Auflösung des Vertrages wegen verspäteter Lieferung.
4.8. Die Kundin bzw. der Kunde ist verpflichtet, bei einer Anzeige des exakten Lieferzeitpunkts mit einem Vorlauf von drei Arbeitstagen den Zugang zu ihren bzw. seinen Räumlichkeiten und dergleichen sicherzustellen, damit pfister Küchen die Lieferung ungehindert vornehmen kann.
4.9. Befindet sich die Kundin bzw. der Kunde im Annahmeverzug, ist pfister Küchen berechtigt, den gesamten Aufwand, der aus diesem Annahmeverzug resultiert (z. B. zusätzliche Transporte, Lagerkosten, ab 30 Tagen, mit CHF 5.– pro Küche und Tag), der Kundin bzw. dem Kunden zu belasten.
4.10. Der Gefahrenübergang erfolgt mit der Abnahme der Küche resp. mit Ablauf der Karenzfrist nach der Abnahmeaufforderung gemäss SIA 118; kann die rechtzeitige Montage und Abnahme wegen Verzugs der Kundin bzw. des Kunden nicht oder erst verspätet vorgenommen werden, erfolgt der Gefahrenübergang mit dem Verzugseintritt.
4.11. Die Kundin bzw. der Kunde meldet Terminverzögerungen im Bauablauf schriftlich 10 Tage im Voraus. pfister Küchen passt ihre Termin-Dispositionen umgehend an. Die Belastung von unvermeidbarem Mehraufwand bleibt vorbehalten.
4.12. Bei kurzfristiger unvorhergesehener Terminverschiebung hat die Kundin bzw. der Kunde bauseits auf der Baustelle einen geeigneten Raum zur Einlagerung der Ware für das bestellte Werk zur Verfügung zu stellen. Die Anforderungen an einen solchen geschützten Raum bestimmt pfister Küchen. Das Risiko für die eingelagerte Ware (Diebstahl, Feuer, Wasser usw.) trägt die Kundin bzw. der Kunde. Wird pfister Küchen von der Kundin bzw. vom Kunden oder durch die Umstände veranlasst, sich selber zu organisieren, kann sie den daraus entstehenden Mehraufwand der Auftraggeberin bzw. dem Auftraggeber belasten. Sind entsprechende Akontozahlungen vereinbart, wird bei der Einlagerung des Materials infolge Bauverzögerung die gleiche Zahlung wie beim Beginn der Baumontage fällig.
- ANNAHMEVERZUG
5.1. Für den Fall des Annahmeverzugs der Auftraggeberin bzw. des Auftraggebers kann pfister Küchen ab der zweiten Woche nach dem Abholtermin, welcher durch pfister Küchen kommuniziert wird, ohne weitere Vorankündigung eine pauschale Lagergebühr in der Höhe von CHF 5.– pro Tag verlangen.
5.2. Wird die Ware vier Wochen nach dem durch die Verkäuferin kommunizierten Abholtermin immer noch nicht abgeholt, kann die Verkäuferin unter Ansetzung einer Nachfrist von 14 Tagen per E-Mail oder Brief unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts für den Fall des fruchtlosen Ablaufes der Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und die Ware anderweitig verwerten. Die Verkäuferin ist in diesem Falle zudem berechtigt, ohne konkreten Nachweis eines Schadens 30% des Kaufpreises der nicht abgeholten Ware als pauschalierte Entschädigungszahlung für ihre Aufwände von der Kundin bzw. vom Kunden einzufordern. Bereits geleistete Anzahlungen werden auf den Anspruch von pfister Küchen auf pauschalierte Entschädigungszahlung angerechnet.
- Eigentumsvorbehalt
Alle Lieferungen von pfister Küchen bleiben in deren Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung durch die Kundin bzw. den Kunden. Bis zur vollständigen Bezahlung hat die Kundin bzw. der Kunde die Ware sorgfältig zu behandeln und insbesondere angemessen gegen eine Zerstörung, Beschädigung oder einen Verlust zu schützen. Die Kundin bzw. der Kunde garantiert, dass auch Dritte mit Zugang zur Ware dieselben Pflichten erfüllen. pfister Küchen ist berechtigt, durch einseitigen Antrag die erforderlichen Eintragungen in den behördlichen Registern (insbesondere im Eigentumsvorbehaltsregister) zu erwirken.
- Pflichten DER KUNDIN BZW. des Kunden
7.1. Mitwirkungspflichten/Unterlagen
Die Kundin bzw. der Kunde hat pfister Küchen alle für die Ausführung des Werks erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Verspätete oder unvollständige Angaben können zu Terminverschiebungen führen. In einem solchen Fall ist pfister Küchen nicht zum Ersatz allfälliger daraus entstehender Schäden verpflichtet.
7.2. Zugang zur Baustelle und Transporthilfen
Die Kundin bzw. der Kunde hat eine ungehinderte Zufahrt zur Baustelle sowie die Voraussetzungen für eine freie und sichere Montage sicherzustellen. Kann die Montage aufgrund fehlender Zugänglichkeit nicht wie geplant durchgeführt werden, trägt die Kundin bzw. der Kunde die dadurch entstehenden Mehrkosten.
Erforderliche technische Hilfsmittel für den Transport – wie Fassadenlifte, Kräne, Bergbahnen oder Hubschrauber – sind durch die Kundin bzw. den Kunden zu organisieren und gehen zusätzlich zu den vereinbarten Lieferkosten zu deren bzw. dessen Lasten.
7.3. Vertikale Transportmittel bei Hochbauten
Bei Gebäuden mit mehr als fünf Geschossen oder einer Höhe von über 15 Metern (berechnet ab Bauzugang gemäss SIA 118, Art. 135 Abs. 4) stellt die Kundin bzw. der Kunde geeignete vertikale Transportmittel für Personen und Material kostenlos zur Verfügung. Müssen diese durch pfister Küchen bereitgestellt werden, ist dies separat zu vergüten. Diese Regelung gilt sinngemäss auch für Terrassenhäuser.
7.4. Bauliche Voraussetzungen zur Montage
Die Kundin bzw. der Kunde stellt sicher, dass die Montage fristgerecht und ohne Behinderung erfolgen kann. Die dafür notwendigen bauseitigen Arbeiten sind gemäss den Vorgaben und Plänen von pfister Küchen rechtzeitig und fachgerecht auszuführen.
Zum Zeitpunkt des Montagebeginns müssen insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Wände trocken und verputzt
- Fenster montiert
- Unterlags- oder Plattenböden verlegt, trocken, freigeräumt und begehbar
- Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen vorbereitet; Kabel eingezogen
- Steckdosen für Dampfabzug, Kühlschrank, Geschirrspüler und Licht montiert
- Mauerkasten für das Abluftrohr versetzt
- Baustelle ausserhalb der Arbeitszeit abschliessbar
Weitere technische und bauliche Voraussetzungen ergeben sich aus dem jeweils gültigen Projektbeschrieb.
7.5. Zusätzliche Kosten bei Nichterfüllung
Kommt die Kundin bzw. der Kunde ihren bzw. seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, sind pfister Küchen allfällige daraus resultierende Zusatzaufwendungen wie Nach- oder Mehrarbeiten, Wartelöhne, zusätzliche Spesen etc. gesondert zu vergüten.
7.6. Energieversorgung und Lagerraum
Die Kundin bzw. der Kunde stellt pfister Küchen für die Dauer der Montage kostenlos geeignete Anschlüsse für Licht- und Kraftstrom zur Verfügung. Die Strom- und Wasserkosten trägt die Kundin bzw. der Kunde.
Zudem ist pro Baueinheit ein geeigneter, abschliessbarer Lagerraum für Werkzeuge und Montagematerial kostenlos bereitzustellen. Über die Eignung des Raumes entscheidet pfister Küchen.
- Material- und Ausführungstoleranzen
8.1. Allgemeine produktspezifische Eigenschaften
Handelsübliche oder herstellungsbedingte Abweichungen in Massen, Gewicht, Oberflächenbeschaffenheit und Farbtönen gelten nicht als Mangel, sofern die Funktionstüchtigkeit der gelieferten Teile nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Alle entsprechenden Angaben in Katalogen, Offerten, Massskizzen und Auftragsbestätigungen sind als Richtwerte zu verstehen.
8.2. Naturstein und Quarzstein
Naturstein ist ein Naturprodukt mit typischen, variierenden Eigenschaften wie Adern, Farbdifferenzen, Poren, Haarrissen oder Einschlüssen. Diese Merkmale stellen keine Mängel dar und führen nicht zu einer Wertminderung. Sofern nicht ausdrücklich vereinbart, wird bei Abdeckungen kein Tropfteil eingeschliffen.
Quarzstein ist ein Kompositmaterial mit ca. 93% Quarzanteil, dem Harz- und Farbstoffe beigemischt werden. Farbabweichungen gegenüber Mustern sind materialbedingt und stellen keinen Mangel dar.
8.3. Keramik
Keramik besteht aus einer Verbindung mineralischer Rohstoffe, ähnlich denen von Glas und Quarz. Auch hier sind geringfügige Farbabweichungen gegenüber Mustern technisch bedingt und zulässig. Trennfugen werden werkseitig gemäss Format und Einbaumöglichkeiten der Rohplatten definiert.
8.4. Fugen und Oberflächenbeschaffenheit
Elastische oder starre Fugen (z. B. bei Küchenabdeckungen oder Stehborden) sind wartungsbedürftig und unterliegen nicht der Garantiepflicht gemäss den einschlägigen SIA-Normen.
Matte, geflammte oder gebürstete Granitoberflächen sind grundsätzlich anfälliger für Fleckenbildung als polierte Flächen.
8.5. Massaufnahme und Mengenermittlung
Die effektive Materialmenge wird erst nach der Massaufnahme vor Ort definitiv bestimmt und entsprechend verrechnet.
8.6. Installationen und Normenverantwortung
Sanitär- und Elektroinstallationen sind durch qualifizierte Fachleute auszuführen. Die Kundin bzw. der Kunde ist verantwortlich für die Einhaltung aller einschlägigen Vorschriften, insbesondere:
– SVGW-Leitsätze
– Abwasservorschriften gemäss SN 59200
– Schallschutznormen gemäss SIA 181
– anwendbare SN/CEN-Normen
– Vorgaben zum Brandschutz und örtliche Bauvorschriften
- SCHALLDÄMMENDE MONTAGE
9.1. Die Schallschutzanforderungen und daraus abgeleitete Massnahmen bei der Küchenmontage sind durch die Kundin bzw. den Kunden zusammen mit ihren bzw. seinen Planungsfachleuten festzulegen und pfister Küchen frühzeitig mitzuteilen.
9.2. Erhöhte Anforderungen nach der SIA-Norm 181 «Schallschutz im Hochbau» sind nicht mit einer schalldämmenden Montage gleichzusetzen. Eine schalldämmende Montage muss in jedem Fall ausdrücklich und frühzeitig vereinbart werden. Die Mehrkosten für Schallschutzmassnahmen gehen zu Lasten der Kundin bzw. des Kunden und werden, soweit diese Massnahmen durch die Verkäuferin umgesetzt werden, durch die Verkäuferin vorgängig bekannt gegeben. Sofern die Massnahmen durch die Kundin bzw. den Kunden organisiert werden, hat diese(r) sicherzustellen, dass die Massnahmen fristgerecht umgesetzt werden. Falls es wegen eines Verzugs in diesem Zusammenhang zu einem Verzug bei der Küchenmontage kommt, hat die Kundin bzw. der Kunde gegenüber pfister Küchen die hieraus entstandenen Mehrkosten zu ersetzen.
9.3. Die Ausführung der schalldämmenden Montage erfolgt, soweit diese durch die Verkäuferin vorgenommen wird, nach den Richtlinien des Branchenverbands Küche Schweiz oder mit schallschutztechnisch mindestens gleichwertigen Lösungen. Andernfalls liegt die Verantwortung einzig bei der Kundin bzw. dem Kunden.
9.4. Auf Verlangen von pfister Küchen wird für schalldämmend montierte Küchen eine separate (Zwischen-)Abnahme mit Protokoll vorgenommen.
- Garantie
10.1. Garantieumfang
pfister Küchen gewährt auf Küchenmöbel eine Garantie von 5 Jahren ab Lieferung bzw. Bauabnahme für nachweisbare Werkstoffmängel sowie fehlerhafte oder unsachgemässe Verarbeitung.
Für Lichteinbauten gilt eine Garantiefrist von 2 Jahren im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften (insbesondere gemäss des Produktehaftpflichtgesetzes).
Für Elektrogeräte gelten ausschliesslich die Garantiebestimmungen der jeweiligen Hersteller. Diese sind den Produktunterlagen zu entnehmen oder beim jeweiligen Hersteller abrufbar.
10.2. Mängelprüfung und Mitwirkungspflichten
Die Kundin bzw. der Kunde oder eine von ihr bzw. ihm beauftragte Person ist verpflichtet, die gelieferten Waren unmittelbar nach Lieferung bzw. Bauabnahme auf sichtbare Mängel und Transportschäden zu prüfen.
Offensichtliche Mängel und Transportschäden sind pfister Küchen innert 8 Tagen ab Lieferung bzw. Bauabnahme schriftlich anzuzeigen.
Verdeckte Mängel, einschliesslich solcher an Konstruktion, Material oder Verarbeitung, sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch bis zum Ablauf der jeweiligen Garantiefrist zu melden.
10.3. Garantieausschlüsse
Von der Garantie ausgeschlossen sind Mängel, die zurückzuführen sind auf:
– unsachgemässe Behandlung, Modifikation oder Reinigung
– unsachgemässe oder fehlende Wartung
– Einwirkung von Feuchtigkeit oder übermässigem Heizen
– mechanische Beschädigung oder normale Abnutzung
Eine Garantiepflicht besteht ebenfalls nicht für Mängel, die auf eine fehlerhafte Installation durch Dritte oder auf die Nichteinhaltung von Pflege- und Gebrauchsanweisungen zurückzuführen sind.
10.4. Abwicklung und Nachweis
Im Abfallelement der Küche befindet sich ein Serviceschild mit der Kommissionsnummer der gelieferten Küche. Diese Nummer ist bei Rückfragen, Servicearbeiten oder Garantiefällen zwingend anzugeben.
Für allfällig vor der Hausübergabe festgestellte Mängel oder fehlende Teile ist die zuständige Projektleiterin bzw. der zuständige Projektleiter zu kontaktieren. Für spätere Mängelmeldungen und Servicefälle – insbesondere bei Elektrogeräten – ist das Servicecenter von pfister Küchen zuständig. Dabei sind die Produkt- und Seriennummern der betreffenden Geräte anzugeben, welche sich auf den jeweiligen Serviceschildern befinden.
10.5. Rechtsfolgen bei berechtigten Mängeln
Wird ein Mangel fristgerecht und ordnungsgemäss gemeldet, steht pfister Küchen das Recht zur Nachbesserung zu.
Sofern eine Nachbesserung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann pfister Küchen nach eigener Wahl Ersatz liefern, einen angemessenen Preisnachlass gewähren oder den Kaufpreis der betroffenen Ware gegen deren Rücknahme zurückerstatten (Wandelung).
- HAFTUNG
11.1. Die Haftung von pfister Küchen für leichte Fahrlässigkeit wird – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. pfister Küchen haftet zudem nicht für das Verhalten von beigezogenen Dritten, wie Subunternehmern oder Lieferanten.
11.2. pfister Küchen haftet in keinem Fall für indirekte Schäden oder Folgeschäden, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn, Nutzungsverluste, Produktionsausfälle, Mangelfolgeschäden oder Ansprüche Dritter.
11.3. Die Haftung ist auf den nachgewiesenen, unmittelbaren Schaden am Liefer- bzw. Leistungsgegenstand beschränkt und übersteigt in keinem Fall den Rechnungswert der betroffenen Lieferung oder Leistung.
11.4. Zwingende gesetzliche Haftungsbestimmungen, insbesondere jene des Bundesgesetzes über die Produktehaftpflicht (PrHG) sowie die Haftung für vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachte Schäden, bleiben vorbehalten.
11.5. Sofern sie nicht ausdrücklich in diesen AGB geregelt sind, sind sämtliche vertraglichen und ausservertraglichen Ansprüche der Kundin bzw. des Kunden – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
- GEFAHRENTRAGUNG
12.1. Die Verkäuferin trägt die Gefahr einer allfälligen Zerstörung, Beschädigung oder eines Verlustes der Waren während des Transports bis zur Kundin bzw. zum Kunden, sofern sie den Transport selbst vornimmt. Soweit jedoch wegen einer fehlenden Zufahrtsmöglichkeit oder dem Bedarf nach zusätzlichen Hilfsmitteln die Heimlieferung durch die Kundin bzw. den Kunden zu organisieren ist, geht die Gefahr ab dieser Phase auf die Kundin bzw. den Kunden über.
12.2. Wenn der Transport im Auftrag von pfister Küchen und/oder der Kundin bzw. des Kunden durch einen Dritten durchgeführt wird, geht die Gefahr mit der Übergabe an den Dritten auf die Kundin bzw. den Kunden über. Eine allfällige Versicherung ist Sache der Kundin bzw. des Kunden. Die Verkäuferin ist ausdrücklich berechtigt, einen Dritten mit dem Transport zu beauftragen.
- RECHTSWAHL/GERICHTSSTAND
13.1. Es gilt materielles Schweizer Recht. Die Anwendbarkeit des Kollisionsrechts und von internationalen Abkommen (insbesondere des UN-Kaufrechts) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
13.2. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Suhr, Schweiz. Vorbehalten bleiben zwingende Vorschriften der Zivilprozessordnung zu den Konsumentengerichtsständen.
- Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der in der Auftragsbestätigung genannte Lieferort.
- DATENSCHUTZ
Es wird auf die Datenschutzerklärung der Möbel Pfister AG auf www.pfister.ch/de/datenschutz verwiesen.
- ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
16.1. Mitteilungen von pfister Küchen an die Kundin bzw. den Kunden gelten als gültig erfolgt, wenn sie per E-Mail oder Brief an die E-Mail-Adresse bzw. Postadresse gesendet wurden, die pfister Küchen kommuniziert wurde. Die Kundin bzw. der Kunde ist verpflichtet, Änderungen des Namens, der E-Mail-Adresse oder der Postadresse unverzüglich per E-Mail oder Brief bekannt zu geben. Im Unterlassungsfall gilt jede Mitteilung, die an die zuletzt bekannt gegebene E-Mail- oder Postadresse der Kundin bzw. des Kunden erfolgt, als rechtswirksam zugestellt. Bei unrichtigen, unvollständigen und unklaren Angaben durch die Kundin bzw. den Kunden haftet diese(r) für alle Kosten, welche hierdurch pfister Küchen entstehen.
16.2. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Unwirksame Bestimmungen sind durch Regelungen zu ersetzen, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommen.